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   OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03   

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OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03 (https://dejure.org/2003,5949)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 (https://dejure.org/2003,5949)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. August 2003 - 2 OA 117/03 (https://dejure.org/2003,5949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs 5 BRAGebO; § 67 Abs 1 S 1 VwGO; § 67 Abs 1 S 3 VwGO; § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit; Hochschule; Hochschulzulassung; Kosten; Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Vorverfahren; Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 155
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05

    Berliner Unis müssen ihre Anwaltskosten bei NC-Klagen selbst tragen

    Auch ist eine Differenzierung danach, ob es um die Kosten eines den Bürger vertretenden Anwalts oder diejenigen des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts/einer Behörde beauftragten Anwalts geht, im Gesetz selbst nicht angelegt; ebenso wenig eine Unterscheidung danach, ob die juristische Person oder die Behörde über rechtskundige Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt oder sogar ein eigenes Justiziariat verfügt (vgl. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, NC 9 S 411/04, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9/00 , NVwZ-RR 2001, 614).

    Dieses sog. Behördenprivileg besteht zudem entgegen bisweilen geäußerter Meinung nicht nur im Interesse der Behörden - Vereinfachung und Erleichterung behördlicher Prozessführung (vgl. Kuchler, NVwZ 1996, 244, 245 [BVerwG 15.12.1994 - 4 C 19/93] ; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155) - , sondern zumindest auch im Kosteninteresse der Beteiligten, und damit auch des Prozessgegners.

    Eine Kostenerstattung ist auf dieser Grundlage nach praktisch einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N. aus seiner Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, 4 C 81 A.602, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschl. v. 4. Januar 2001, 3 K 9.00 , NVwZ-RR 2001, 614, Beschl. vom 19. Juni 2001, 3 K 52/01, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. August 2003, 2 OA 117/03, NVwZ-RR 2004, 155, Beschl. vom 24. September 2001, 8 OA 2480/01, NVwZ-RR 2002, 237; VG Berlin, Beschl. v. 16. August 2000, VG 35 A 47.00 ERK; diese Einschränkung ablehnend lediglich Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO , Loseblatt, Stand Sept. 2003, § 162 Rn. 36).

    Eine derartige offensichtliche Nutzlosigkeit anwaltlicher Vertretung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang für die Fälle anerkannt worden, dass die Vertretung erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004, a.a.O., m.w.N.), oder wenn auf eine von vornherein ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (vgl. z.B. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der

    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

    Auch eine (organisatorische) "Entlastung" der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - NC 9 S 411/04

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen

    Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 - vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237).

    Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Welchen objektiven Nutzen für die Antragsgegnerin die sofortige Einlegung der Beschwerde - noch dazu durch ihre anwaltliche Vertretung - in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) im hier zu beurteilenden Verfahren gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 2 OA 302/09

    Beschwerderücknahme; Erinnerung; Kenntnis; Kostenfestsetzung; Notwendigkeit;

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Heranziehung eines Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 15.8.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 = juris Langtext Rdnr. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 = juris Langtext Rdnr. 10 f.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.4.2008 - 6 K 151/08 - Neumann, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 10 ff. und 55 ff., jeweils m. w. N.; insgesamt ablehnend zur Anerkennung einer derartigen Einschränkung aber Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 162 Rdnr. 36 unter Hinweis auf ansonsten kaum lösbare Abgrenzungsprobleme).

    Er kann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung nur dann verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (Senat, Beschl. v. 15.8.2003 - 2 OA 117/03 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 = juris Langtext Rdnr. 4 f.; BAG, Beschl. v. 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 -, NJW 2008, 1340 = juris Langtext Rdnr. 12 unter Rückgriff auf eine grundsätzlich anzunehmende bestehende "risikobehaftete Situation" im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

    Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 2 OA 302/09 -, juris; Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 - OVG 1 K 8.10 -, juris; Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 - 14 KE 2.05 -, juris; Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).

    Wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter - anders als im Regelfall - gleichzeitig mit der Kenntniserlangung von der Einlegung eines Rechtsbehelfs wusste oder hätte wissen müssen, dass der Rechtsbehelf zurückgenommen worden ist, liegt es auf der Hand bzw. tritt nach den äußeren Umständen des Einzelfalls offen zutage, dass prozessbezogene Tätigkeiten objektiv nicht mehr erforderlich sind und die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem betreffenden Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan wäre, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, a. a. O., juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2008 - 10 OA 165/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Rechtsanwaltes für die Vertretung einer

    Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt, weil in diesen Fällen ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz vorliegt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 8 OA 317/04 -, NVwZ-RR 2005, 659; Beschluss vom 15. August 2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Beschluss vom 24. September 2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825).
  • VG Hannover, 26.11.2007 - 8 C 4505/07

    Antragsrücknahme; Anwaltskosten; Hochschulzulassung; Kenntnis; Klagerücknahme;

    Die Hochschule kann im Fall ihres Obsiegens im Streit um die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze regelmäßig die Erstattung der Aufwendungen für einen von ihr mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt verlangen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.8.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 155 f.).

    Insoweit folgt das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zutreffend darauf abstellt, dass die Hochschule im Fall ihres Obsiegens auch in Verfahren dieser Art regelmäßig die Erstattung der Aufwendungen für einen von ihr mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt verlangen kann (Beschluss vom 15.8.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 155 f.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006 S. 1300 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006 S. 713 ff.).

  • OVG Hamburg, 12.06.2007 - 3 So 173/05

    Erstattung der Gebühren und Auslagen eines von der Hochschule bevollmächtigten

    Die Vorschrift fingiert die Erstattungsfähigkeit ohne Prüfung, ob die Heranziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war; nur in Ausnahmefällen findet eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.9.2005 - 1 So 99/05 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2006, NVwZ 2006, 1300; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2006, a. a. O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.8.2003, NVwZ-RR 2004, 155; jeweils m. weit. Nachw.).
  • OVG Hamburg, 07.08.2009 - 3 So 104/09

    Kostenfestsetzungsverfahren; Einwände des Kostenschuldners; Inhalt des

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2005 - 8 OA 317/04

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ein berufsständisches Versorgungswerk in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2010 - 1 K 60.09

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltskosten des Beigeladenen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

  • VG Berlin, 26.05.2014 - 14 KE 101.13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 1 K 8.10

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

  • VG Karlsruhe, 23.07.2015 - 7 K 2180/15

    Festsetzung einer Verfahrensgebühr; Nichtbenennung eines Prozessbevollmächtigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

  • VG Berlin, 16.06.2010 - 14 KE 2.05

    Kostenfestsetzung; Hochschulsache; Zulassung zum Studium; Gebühren eines

  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

  • VG Hannover, 27.02.2009 - 8 C 3934/08

    Anwaltsvergütung, Verzicht: Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzung,

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